Seine Einsprache habe sich ausserdem nicht nur gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und die Höhe der Sanktion, sondern auch gegen die Höhe der Entschädigung an die Privatklägerin gerichtet. Der Vorwurf des versuchten Betrugs im Strafbefehl vom 9. Juni 2016 sei somit nicht alleinursächlich für die Besprechung, die Einsprache, die Begründung und das Aktenstudium gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch gegen den zweiten Strafbefehl Einsprache erhoben. Das Aktenstudium, die Besprechung und das Verfassen der Einsprache sei daher ungeachtet des Betrugsvorwurfes erfolgt.