Der angefochtene Strafbefehl habe sich aber nicht nur auf den Betrugsvorwurf, sondern auch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezogen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Anwalt auch den Vorwurf der Urkundenfälschung besprechen und eine Einsprache prüfen müssen. Seine Einsprache habe sich ausserdem nicht nur gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und die Höhe der Sanktion, sondern auch gegen die Höhe der Entschädigung an die Privatklägerin gerichtet.