Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, eine Person müsse das Risiko einer gegen sie geführten, materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher sei nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Vorliegend würden vom Beschwerdeführer einerseits Interventionskosten gegen den Strafbefehl geltend gemacht. Der angefochtene Strafbefehl habe sich aber nicht nur auf den Betrugsvorwurf, sondern auch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezogen.