Somit sei auch ein Teil dieser Anwaltskosten ab dem 31. Juli 2015 zu entschädigen. Insgesamt sei ein Anwaltsaufwand von CHF 2‘000.00 zu entschädigen, was kaum als geringfügig bezeichnet werden könne. Die Verweigerung einer Entschädigung der gebotenen Verteidigungskosten trotz Teileinstellung des Verfahrens sei weder rechtmässig noch nachvollziehbar. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, eine Person müsse das Risiko einer gegen sie geführten, materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen.