Dies habe die Intervention des Verteidigers nötig gemacht. Ohne fehlerhaften Strafbefehl hätte das Verfahren bereits im Juni 2016 abgeschlossen werden können. Darum seien mindestens die Anwaltskosten ab dem ersten Strafbefehl zu entschädigen. Ausserdem seien die weiteren Abklärungen ab 31. Juli 2015, als er die Urkundenfälschung zugegeben habe, unnötig gewesen. Die Befragung seiner Arbeitnehmer sei wegen des Betrugsvorwurfes durchgeführt worden. Somit sei auch ein Teil dieser Anwaltskosten ab dem 31. Juli 2015 zu entschädigen.