429 StPO zur Anwendung. Die Entschädigung sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Beizug eines Verteidigers sei geboten gewesen. Es sei daher ein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten gegeben. Es treffe zwar zu, dass er sich wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung habe am Verfahren beteiligen müssen. Nach der Einvernahme vom 31. Juli 2015 sei jedoch klar gewesen, dass die Tatbestandselemente des Betrugs nicht erfüllt seien. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft den ersten Strafbefehl erlassen und ihn auch wegen versuchten Betrugs bestraft habe. Dies habe die Intervention des Verteidigers nötig gemacht.