2 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm gegen den Strafbefehl geführte Einsprache sei in allen Punkten erfolgreich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe auf Einsprache hin einen neuen Strafbefehl nur noch wegen Urkundenfälschung erlassen. Die Geldstrafe sei massiv auf 40 Tagessätze reduziert worden. Die Verfahrenskosten seien von CHF 800.00 auf CHF 600.00 und die Entschädigung an die Privatklägerin um CHF 1‘350.00 gesenkt worden. Bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens komme Art. 429 StPO zur Anwendung.