3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete den fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung oder Genugtuung mit einem Verweis auf Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO. Die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile hätten nicht besonders schwer gewogen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien als geringfügig zu bezeichnen. Aufgrund des Vorwurfes der Urkundenfälschung hätte er sich in jedem Fall am Verfahren beteiligen müssen.