Am 12. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich das Verfahren gegen A.________ wegen «Betrugs, bzw. Versuch dazu» ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Kanton Bern und richtete dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung aus. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zuzusprechen.