, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 800.00 und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 5‘675.60 auszurichten. Dagegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache. Am 12. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen zweiten Strafbefehl nur noch wegen Urkundenfälschung und bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 600.00 und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘325.60 auszurichten. Am 12. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich das Verfahren gegen A.______