Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 16 300 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2016 (EO 15 4878) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkun- denfälschung zum Nachteil der C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Am 9. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ we- gen Urkundenfälschung und versuchten Betruges und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 800.00 und verpflichte- te ihn, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 5‘675.60 auszurichten. Da- gegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache. Am 12. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen zweiten Strafbefehl nur noch wegen Urkundenfälschung und bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 600.00 und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘325.60 auszurichten. Am 12. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich das Verfahren gegen A.________ wegen «Betrugs, bzw. Versuch dazu» ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Kanton Bern und richte- te dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung aus. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 10. August 2016 zur Be- schwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwer- deführer replizierte am 31. August 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung oder Ge- nugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die vorliegende Verfügung wird in Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung erlassen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete den fehlenden Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Entschädigung oder Genugtuung mit einem Verweis auf Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO. Die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile hätten nicht besonders schwer gewogen und die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien als geringfügig zu bezeichnen. Aufgrund des Vorwurfes der Urkundenfälschung hätte er sich in jedem Fall am Verfahren beteiligen müssen. 2 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm gegen den Strafbefehl geführte Einsprache sei in allen Punkten erfolgreich gewesen. Die Staatsanwalt- schaft habe auf Einsprache hin einen neuen Strafbefehl nur noch wegen Urkunden- fälschung erlassen. Die Geldstrafe sei massiv auf 40 Tagessätze reduziert worden. Die Verfahrenskosten seien von CHF 800.00 auf CHF 600.00 und die Entschädi- gung an die Privatklägerin um CHF 1‘350.00 gesenkt worden. Bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens komme Art. 429 StPO zur Anwendung. Die Entschädi- gung sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Beizug eines Verteidigers sei geboten gewesen. Es sei daher ein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten gege- ben. Es treffe zwar zu, dass er sich wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung habe am Verfahren beteiligen müssen. Nach der Einvernahme vom 31. Juli 2015 sei jedoch klar gewesen, dass die Tatbestandselemente des Betrugs nicht erfüllt seien. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft den ersten Strafbefehl erlassen und ihn auch wegen versuchten Betrugs bestraft habe. Dies habe die Intervention des Verteidigers nötig gemacht. Ohne fehlerhaften Strafbe- fehl hätte das Verfahren bereits im Juni 2016 abgeschlossen werden können. Dar- um seien mindestens die Anwaltskosten ab dem ersten Strafbefehl zu entschädi- gen. Ausserdem seien die weiteren Abklärungen ab 31. Juli 2015, als er die Urkun- denfälschung zugegeben habe, unnötig gewesen. Die Befragung seiner Arbeit- nehmer sei wegen des Betrugsvorwurfes durchgeführt worden. Somit sei auch ein Teil dieser Anwaltskosten ab dem 31. Juli 2015 zu entschädigen. Insgesamt sei ein Anwaltsaufwand von CHF 2‘000.00 zu entschädigen, was kaum als geringfügig be- zeichnet werden könne. Die Verweigerung einer Entschädigung der gebotenen Verteidigungskosten trotz Teileinstellung des Verfahrens sei weder rechtmässig noch nachvollziehbar. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, eine Person müsse das Risiko einer gegen sie geführten, materiell ungerechtfertigten Strafver- folgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher sei nicht für jeden ge- ringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Vorliegend würden vom Be- schwerdeführer einerseits Interventionskosten gegen den Strafbefehl geltend ge- macht. Der angefochtene Strafbefehl habe sich aber nicht nur auf den Betrugsvor- wurf, sondern auch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezogen. Der Be- schwerdeführer habe mit seinem Anwalt auch den Vorwurf der Urkundenfälschung besprechen und eine Einsprache prüfen müssen. Seine Einsprache habe sich aus- serdem nicht nur gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und die Höhe der Sanktion, sondern auch gegen die Höhe der Entschädigung an die Pri- vatklägerin gerichtet. Der Vorwurf des versuchten Betrugs im Strafbefehl vom 9. Juni 2016 sei somit nicht alleinursächlich für die Besprechung, die Einsprache, die Begründung und das Aktenstudium gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerde- führer auch gegen den zweiten Strafbefehl Einsprache erhoben. Das Aktenstudi- um, die Besprechung und das Verfassen der Einsprache sei daher ungeachtet des Betrugsvorwurfes erfolgt. Der Betrugsvorwurf sei höchstens für einen Bruchteil der Kosten von CHF 600.00 kausal gewesen. Die verbleibenden Aufwendungen seien als geringfügig zu bezeichnen. Andererseits mache der Beschwerdeführer An- waltskosten von CHF 1‘400.00 aufgrund unnötiger Ermittlungshandlungen geltend. Die Ermittlungshandlungen im fraglichen Zeitraum hätten sich auf drei Einvernah- 3 men beschränkt, welche auch zur Klärung des Vorwurfs der Urkundenfälschung angeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe zwar betreffend Urkunden- fälschung ein Geständnis abgelegt. Die Einvernahmen hätten aber zu dessen Überprüfung gedient. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht einzig auf die Anga- ben des Beschwerdeführers verlassen dürfen. Die Anwaltskosten seien dem Be- schwerdeführer daher unabhängig vom Vorwurf des Betrugs entstanden. Insge- samt würden die geltend gemachten Kosten nicht die erforderliche Erheblichkeit er- reichen, bis zu welcher der Beschwerdeführer das Risiko einer gegen ihn geführten materiell teilweise ungerechtfertigten Strafverfolgung auf sich zu nehmen habe. Seine Aufwendungen seien daher als geringfügig zu qualifizieren und die Be- schwerde abzuweisen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, mit der Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Betrugs sei es ihm primär um den Strafregistereintrag, die Sanktionshöhe und die Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin gegangen. Wäre der Strafbefehl von Beginn weg richtig ausgefüllt worden, hätte er diesen ak- zeptiert und keinen Anwalt zur Einsprache beauftragt. Die Begründung der Ein- sprache beziehe sich zu etwa 80 % auf die Frage des versuchten Betruges. Damit hänge auch die Entschädigung für die Privatklägerin zusammen, welche durch den Wegfall des Betrugsvorwurfes reduziert worden sei. Auch die Anwaltskosten nach dem 31. Juli 2015 seien zu entschädigen. Er habe die Urkundenfälschung zuge- standen und mit Bankbelegen begründet und belegt. Es sei von da an klar gewe- sen, dass kein Betrug vorliege. Auch in Bezug auf die eingestandene Urkundenfäl- schung sei nichts mehr abzuklären gewesen. Die Einvernahmen seien nur wegen des Betrugsvorwurfes erfolgt und die Protokolle mit «Vorwurf des Betrugs» be- zeichnet gewesen. 4. 4.1 Wird ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die zu erstattenden Aufwendun- gen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1329). 4.2 Dass der Anwaltsbeizug im vorliegenden Verfahren geboten war, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Davon geht auch die Beschwerdekammer in Strafsachen aus. Der Beizug eines rechtlichen Beistandes war angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der gegen den Beschwerdeführer erho- benen Vorwürfe erforderlich. Zudem war auch die Privatklägerin anwaltlich vertre- ten. Zu prüfen bleibt einzig, ob der gesamte Aufwand des Anwaltes einzig im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung erfolgt ist bzw. ob durch den Vorwurf des Betrugs zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Der Verteidiger des Beschwerdeführers zeigte der Staatsanwaltschaft bereits am 27. Juli 2015 das Ver- 4 tretungsverhältnis an. An der Einvernahme vom 31. Juli 2015 gestand der Be- schwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung ein. In der Folge fanden drei weitere Einvernahmen statt. Auch wenn auf den Ein- vernahmeprotokollen jeweils vermerkt ist, die Einvernahme betreffe den «Betrugs- tatbestand», ist davon auszugehen, dass mit diesen Beweismassnahmen der ge- samte vorgeworfene Sachverhalt, also sowohl die eingestandene Urkundenfäl- schung als auch der Betrugsvorwurf geklärt werden sollten. Am 9. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft schliesslich den ersten Strafbefehl gegen den Beschwerde- führer und sprach diesen wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs schuldig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache richtete sich zum grössten Teil gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs. Es ist un- wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ernsthaft eine Einsprache gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung mit seinem Anwalt prüfen musste, nach- dem er diesen Sachverhalt bereits eingestanden hatte. Die in der Einsprachebe- gründung erhobene Rüge der überhöhten Entschädigung an die Privatklägerin ist im Vergleich zu den Ausführungen zum Betrugsvorwurf ausserdem marginal. Der diesbezügliche Aufwand zur Besprechung, Aktenstudium und Begründung dürfte gering ausgefallen sein. Insgesamt ist daher ein Zusatzaufwand des Anwalts des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf ausgewiesen, auch wenn sich die Einsprache vom 21. Juni 2016 nicht allein gegen diesen Vor- wurf richtete. Dieser Aufwand geht klar über das Mass einer materiell ungerechtfer- tigten Strafverfolgung hinaus, das jeder Bürger tragen muss (vgl. dazu auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 266 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3). Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 einen neuen Strafbefehl. Darin sprach sie den Beschwerdeführer nur noch wegen Urkundenfälschung schuldig. Im ersten Strafbefehl betrugen die Ver- fahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers CHF 800.00. Im zweiten Strafbe- fehl wurden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 reduziert. Es ist also davon aus- zugehen, dass ein Viertel der Verfahrenskosten auf das nun eingestellte Verfahren wegen versuchten Betruges ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen wurde. Entsprechend wurde in Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2016 fest- gehalten, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trage. Der Kostenentscheid präjudiziert bekanntlich den Entschädigungsentscheid (z.B. Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 11 235 vom 8. Dezember 2011, E. 10; BK 14 444 vom 12. März 2014 E. 4.4; BK 15 266 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2). Folglich ist davon auszugehen, dass sich rund ein Viertel der anwaltlichen Tätigkeit allein auf den Betrugsvorwurf bezog und dieser Aufwand mit der Teileinstellung zu entschä- digen ist. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat weder im Verfahren vor der Staatsan- waltschaft noch im Beschwerdeverfahren eine Kostennote zum Strafverfahren ein- gereicht. Er macht pauschal einen Aufwand von CHF 2‘000.00 geltend, der mit der Teileinstellung abzugelten sei. Der gesamte Aufwand ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Sie geht indessen davon aus, dass der Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren insgesamt rund CHF 4‘000.00 betragen hat. Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf 5 des versuchten Betruges eine Entschädigung von einem Viertel dieses Aufwandes, ausmachend CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Die Beschwerde ist dem Grundsatz nach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schwerdeführer ist eine (volle) Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. Bst. a StPO analog). Diese ist pauschal festzusetzen auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Verfahrensleiterin verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben. Dem Be- schwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Bern, 5. Oktober 2016 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Entschädigung für das Straf- und Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7