Es sind somit eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Was der Beschwerdeführer über Seiten vorbringt, ist unbegründet und erschöpft sich in weiten Teilen in einer unsachlichen Kritik an verschiedenen bernischen Behörden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: