6 schuldigten namentlich der Amtsanmassung, der Drohung, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Verschwörung, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der Verschleuderung von Steuergeldern, des Stalkings, der Amtspflichtverletzung von Treu und Glauben oder der Verschleppung/Schubladisierung von Klagen/Fällen strafbar gemacht haben sollen, insoweit es sich hierbei überhaupt um theoretisch strafbares Verhalten handelt. Es sind somit eindeutig keine Straftatbestände erfüllt.