5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juni 2016 verwiesen werden (E. 4 vorne). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Be-