Die aufgrund der Strafprozessordnung bestehenden Rechtsmittel könnten in den jeweiligen Verfahren innerhalb der geltenden Fristen und Formen ergriffen werden. Zudem liege ebenfalls keine örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Verfolgung von angeblichen strafbaren Handlungen in Graubünden oder Zürich vor.