Nicht bestimmten Personen der Kantonspolizei Graubünden und der Flughafenpolizei Zürich werde vorgeworfen, sich der Amtsanmassung, der Verschwörung, der Nötigung und des Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Diese hätten dem Beschwerdeführer eine Busse ausgestellt, sie gerichtlich durchgezogen und ihn verhaftet. Es liege jedoch auch diesbezüglich offensichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die aufgrund der Strafprozessordnung bestehenden Rechtsmittel könnten in den jeweiligen Verfahren innerhalb der geltenden Fristen und Formen ergriffen werden.