Rechtsanwalt E.________ werde vorgeworfen, sich der wiederholten Verleumdung, der Verschwörung und der Korruption strafbar gemacht zu haben. So habe dieser mehrfach unwahre Sachen über den Geschädigten gesagt. Diese Ausführungen seien indessen in keiner Weise konkretisiert, so dass weder die strafbare Handlung noch ein fristgerechter Strafantrag erkennbar sei. Das diesbezügliche Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen.