Nicht genau spezifizierten Personen der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei Bern und der Flughafenpolizei Zürich werde vorgeworfen, sich diverser Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch strafbar gemacht zu haben. So hätten sie den Beschwerdeführer im März 2014 festgehalten und ihn wegen Tatbeständen verurteilt, welche er als rufschädigend zurückweise. Es liege allerdings wiederum offensichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die aufgrund der Strafprozessordnung bestehenden Rechtsmittel könnten in den jeweiligen Verfahren innerhalb der geltenden Fristen und Formen ergriffen werden.