4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2016 aus was folgt: Der Steuerverwaltung des Kantons Bern beziehungsweise B.________ werde vorgeworfen, sich der Amtsanmassung, der Drohung, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Verschwörung, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der Verschleuderung von Steuergeldern und des Stalkings strafbar gemacht zu haben. Dies dadurch, dass B.________ sich als Beamter ausgebe und die Steuerverwaltung ihm, dem Beschwerdeführer, mit Betreibung und Pfändung drohe. Die Steuerverwaltung habe keine Amtsmacht und damit sinngemäss keine Berechtigung, Steuern einzutreiben.