das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Poststempel 15. Juli 2016) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 16. Juni 2016 sei aufzuheben. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme beziehungsweise die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).