Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 296 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maul- beerstrasse 10, 3011 Bern Beschuldigter 1 B.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Postfach 8334, 3001 Bern Beschuldigter 2 C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel Beschuldigter 3 D.________, Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern Beschuldigter 4 E.________ Rechtsanwalt, Zentralstrasse 45/47, 2502 Biel Beschuldigter 5 F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel Beschuldigter 6 Nicht bestimmte Personen des Obergerichts des Kantons Bern, der Kantonspolizei Bern, der Kantonspolizei Graubün- den und der Flughafenpolizei Zürich Beschuldigte 7 H.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juni 2016 (BJS 16 11695) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 10. März 2016 erschien H.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei in I.________ zwecks Erstattung einer Strafanzeige. Am 5. April 2016 führte er bei der Kantonspolizei in I.________ im Rahmen eines 6-seitigen Protokolls aus, inwiefern sich die Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft, das Obergericht, die Kantonspolizei und so weiter strafbar gemacht haben sollen. 1.2 Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Poststempel 15. Juli 2016) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 16. Juni 2016 sei aufzuheben. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme be- ziehungsweise die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: «Die Wuerde des Menschen ist unantastbar (BV, EMRK, UNO-Charta). Es gilt das gesprochene Wort. Ich verzichte (be-wusst) auf jegliche Schriftlichkeit (tue dies hier jedoch unter Zwang). Dies impliziert natuerlich besonders die Schriftlichkeit eines Gerichts-/Juschtizdieners. Aber offensichtlich, wollen die meine Worte eh nie hoeren. Mit Schreiben vom 16.6.16 (R 6.7.16) verkuneden zwei Mitarbeiter der Firma Staatsangwaltschaft zu Biel AG die Nichtanhandnahme meiner Strafanzeigen bei der Kantona- len Polizei AG zu Biel im Maerze/April 2016. ((Da sei noch eine lusitge Anekdote angefuehrt. Als ich dann endlich, nach mehrwoechiger Ver- schleppung durch Polizei zu Biel AG, zu Protokoll antraben durfte, zu Protokoll gab, was es so im Groben zu Protokoll zu geben mochte, stuerzte 5minutenvorschluss das System ab. Eine Woche spaeter hatte ich dann die Gelegenheit, das Protokoll zu unter-schreiben. Dabei wurde ich von den Blauhemdli (deren vier, unter Waffengewalt) vor die Wahl gestellt: Entweder 220 Franken auf den Tisch zu legen (auf Antrag der angezeigten Staatsgewaltschaft zu Biel AG) oder 5 Tage in den Knast zu gehen. Ich legte die 220 Schein-Geld „unserer" Nationalbankster AG auf den Tisch und unter- schrieb das Protokoll. Mein Zeit-WERT liest sich ansonsten in meinen oeffentlichen AGBs.)) Dabei handelt es sich nicht um eine (1) sondern – unbestritten/offensichtlich - um mind. deren fuenf (5). [muesste ich nachschauen/Akteneinsicht verlangen. Verstehe eh nicht, warum mensch, wenn 3 er/sie/das eine Anzeige bei der Polizei macht, nicht gleich eine Kopie der Anzeige erhaehlt – waere doch einfach/es gibt ja nichts zu verbergen, ist ja offensichtlich oeffentlich]. Dummerweise ist eine der angeklagten Parteien die Staatsangwaltschaft zu Biel, resp. deren Chef G.________ und div. Mitar- beiterinnen, also der ganze Bieler Laden, offensichtlich. Offensichtlich haben wir es deshalb hier mit Mega-Befangenheit zu tun. Oder Dilentatismus. Oder/und krimineller Handlung/Absicht. Nun ist es je- dem Kindergaertler – oder um politisch korrekt zu sein, jedeR Kindergaertlerlln – offensichtlich klar, dass der/die/das Angeklagte offensichtlich nicht gleichzeitig angeklagt und verfuegender „Richterin" sein kann. Und was spielt sich zu Justwitz-Theater Biel-Bienne AG ab? Der Vize unter-stempelt die offensichtliche Befangenheit gar mit! (Chef des Kasperli-Theaters-zu Biel „ G.________ " wagte sich wohl nicht mehr, versteckt sich lieber hinter/unter Untergebenen/Befehls- und Lohnempfaengern). Ahem, die Verfuegung ischt offensichtlich vollumfaenglich zurueckzuweisen, wegen offensichlicher Befangenheit (offensichtlich wurde wohl nicht ein einziger meiner Anklagepunkte recherchiert. Ich meine, alle meine Punktelassen sich offensichtlich e-z belegen... ich wurde ja 2x von Staatsangwalt- schaften in absentia verurteilt... ohne Anhoerung, ohne Wissen eines Verfahrens, alles basierend auf offensichtlicher Verleumdung und Verschwoerung. Alles offensichtlich aktenkundig – und kein Just- witz-Schwein interessiert's, auch nicht den angezeigten BE-Generalprokurator). Gleichzeitig sind die Unterschreibenden in die Klage(n) miteinzubeziehen (u.a. wegen Verschwoerung und Noetigung (ich muss ja jetzt u.a. diesen Txt verfassen). Klagen muss ich glaub' nicht, handelt es sich doch z.T. um Offizialdelikte. Der/die/das Staatangwaltschaft ist gefragt. Noch dummererweiser muss ich ja nun an Sie, das Obergreicht, gelangen, der/sie/das – Sie – ja in der Klage auch aufgefuehrt sind – und selbst x-Prozesse von und gg. Sie/mich am Laufen haben!. Oops, Kindergaertlerin findet somit auch hier offensichtliche Befangenheit im hoechsten Grade: 333. Sie kennen's, kennen sich mit (Gesetzes-) Numerologien ja offensichtlich aus. [Bild] Oops, was hat sich denn hier wieder eingeschlichen? Eine offensichtliche Urkundenfaelschung? Lassen wir es sein. lscht ja bereits – in besten Treu&Glauben – zur ver-Arbeit-ung bei der Firma Berner ObergeRichter AG. Ver-Fahren wir stattdessen weiter: Drum scheint es mir hier nicht unangebracht, ein paar Artikel zu Ihrer Erinnerung anzufuehren (finden ja in Varation in all den zu „Polizei" Biel AG deponierten Strafanzeigen und der offensichtlich mangelhaften und bemaengelten Verfuegung Wirkung): […] Ain't no cherry-picking-time-of-laws no more, offensichtlich. Entweder gilt das Gesetz, welches Sie ver- treten, oder es gilt nicht. Sie verstehen das? Gut. Also: wir haben offensichtlich ein Problem. Doch, Probleme interessieren nicht... Loesungen sind ge- sucht. Mein Loesungs-Ansatz/-Angebot ist Folgendes: 1) Alle Verfahren gegen mein sEIN (H.________ der Berner Krone, DUNS# 484117374, sind so- fort, rueckwirkend – und offensichtlich – immerwaehrend einzustellen. Noch sucht ein unter der Berner Krone/Logo operierender Verein je wieder, H.________ einzuklagen 2) Die Firma Kanton Bern AG und deren Vertreter ziehen alle beklagten, und bisher urkundlich festgehaltenen Verunglimpflichungen von mensch H.________ per sofort und rueckwirkend zu- rueck. Eine Entschuldigung waere angebracht. Die ensprechenden Akten zu korrigieren. 3) Die Firma Kanton Bern AG entschaedigt mensch H.________ ein-malig eine Partei- Entschaedigung von einer (1) Million Franken. Cash or money order, innerhalb 72 Stunden 4) Im Gegenzug zu Punkt 1 - 3 verzichtet mensch H.________ auf jegliche Forderungen, die sich in den letzten 20 Jahren angestaut haben... um die 70 mio „Schweizer" Franken Auch verzichtet 4 mensch H.________ die eingeleitenden und haengigen Strafverfahren gegen die DUNS#- registrierten Firmen Bern und Schweiz AG — und deren Mitarbeiter — weiter zu verfolgen 5) Um das Wohl des Berner/Schweizer Volkes zu sichern, bestimmt Justicia Bernensis Vertreter, die sich mit Vertretern von mensch H.________ an einen runden Tisch setzen. Dabei interes- siert die Vergangenheit nicht, die Gegenwart spielt eine Rolle, doch geht es offensichtlich um unsere gemeinsame Zukunft. Und die beginnt im hier&jetzt. Wenn Sie weitere Vorschlaege haben, bin ich offen. Bitte legitimieren Sie sich. Offensichtlich am bes- ten via beurkundeter Bestallungsurkunde. Gilt auch fuer jeden/jede, die/der/das auf diese Rechts- Bankrott-Erklaerung antwortet. Ansonsten gelten, offensichtlich, wie immer, die angefuegten AGBs. Es gilt das gesprochene Wort. […] Nachtrag: Bitte schauen Sie sich doch das durchaus spannende Interview mit Rechtsanwalt J.________ an, welches ich kuerzlich entdeckt habe. Unser Rechts-Empfinden/-Staat ist heraus-ge- fordert. „Das Bundesgericht und die Demokratie" -- https://youtu.be/rlTnhPOFdB8. Dazu gesellt sich der Best-Seller „Der Suendenfall von 1848" von Prof. Dr. Jur. M.________ www.staatsoper.ch/archiv/basler-zeitung. Last but not least: Bitte unterlassen Sie es kuenftig, mich als Herr anreden/-schreiben zu wollen: H.________ oder Freiherr Von H.________. Dem Schreiber von „Herr H.________" belaste ich fortan CHF 10k. Dazu sollte ich allerdings seinen Rufnamen und seine „Wohnhaft" wissen. Sorry, Ihr Betreibungs"amt" funktioniert leider so.» 4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2016 aus was folgt: Der Steuerverwaltung des Kantons Bern beziehungsweise B.________ werde vor- geworfen, sich der Amtsanmassung, der Drohung, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Verschwörung, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der Verschleuderung von Steuergeldern und des Stalkings strafbar gemacht zu ha- ben. Dies dadurch, dass B.________ sich als Beamter ausgebe und die Steuer- verwaltung ihm, dem Beschwerdeführer, mit Betreibung und Pfändung drohe. Die Steuerverwaltung habe keine Amtsmacht und damit sinngemäss keine Berechti- gung, Steuern einzutreiben. Die dargestellten Handlungen würden indes offensicht- lich keinen Straftatbestand erfüllen. Das diesbezügliche Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft, namentlich den Staatsanwälten C.________ und G.________, werde vorgeworfen, sich insbesondere wegen Amtsmissbrauchs, Amtspflichtverletzung von Treu und Glauben, der Verschwörung, der Amtsanmas- sung, der Verschleppung/Schubladisierung von Klagen/Fällen strafbar gemacht zu haben. Diese hätten sich geweigert, einen Angeklagten anzuschreiben und zu be- fragen. Auch hätten sie sich verweigert zu sagen, wieso Staatsanwalt C.________ nicht im Organigramm der Staatsanwaltschaft auffindbar sei. Zudem hätten sie eine ‚Ordonnance‘ rechtsungültig unterschrieben, da sie für den Vornamen nur den ers- ten Buchstaben geschrieben hätten. Die dargestellten Handlungen würden aber of- fensichtlich keinen Straftatbestand erfüllen. Das diesbezügliche Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen. Dem Obergericht werde vorgeworfen, Anzeigen gegen die erwähnten Staatsanwäl- te nicht behandelt beziehungsweise schubladisiert zu haben und seit zwei Monaten 5 keine Antwort auf seine Anfrage gegeben zu haben. Weiter habe der Beschwerde- führer eine Richterin in I.________ und Rechtsanwalt E.________ angezeigt, doch habe Oberrichter D.________ ein Urteil so lange liegen lassen, bis die von ihm ge- währte Einsprachefrist abgelaufen gewesen sei. A.________ von der General- staatsanwaltschaft werde vorgeworfen, zugeschaut zu haben, wie seine Staatsan- wälte massive Rechts- und Amtsmissbräuche begehen würden. Es liege jedoch auch hier offensichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die aufgrund der Strafpro- zessordnung bestehenden Rechtsmittel könnten in den jeweiligen Verfahren inner- halb der geltenden Fristen und Formen ergriffen werden. Nicht genau spezifizierten Personen der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei Bern und der Flughafenpolizei Zürich werde vorgeworfen, sich diverser Widerhand- lungen gegen das Strafgesetzbuch strafbar gemacht zu haben. So hätten sie den Beschwerdeführer im März 2014 festgehalten und ihn wegen Tatbeständen verur- teilt, welche er als rufschädigend zurückweise. Es liege allerdings wiederum offen- sichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die aufgrund der Strafprozessordnung be- stehenden Rechtsmittel könnten in den jeweiligen Verfahren innerhalb der gelten- den Fristen und Formen ergriffen werden. Rechtsanwalt E.________ werde vorgeworfen, sich der wiederholten Verleumdung, der Verschwörung und der Korruption strafbar gemacht zu haben. So habe dieser mehrfach unwahre Sachen über den Geschädigten gesagt. Diese Ausführungen seien indessen in keiner Weise konkretisiert, so dass weder die strafbare Handlung noch ein fristgerechter Strafantrag erkennbar sei. Das diesbezügliche Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen. Nicht bestimmten Personen der Kantonspolizei Graubünden und der Flughafenpo- lizei Zürich werde vorgeworfen, sich der Amtsanmassung, der Verschwörung, der Nötigung und des Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Diese hätten dem Be- schwerdeführer eine Busse ausgestellt, sie gerichtlich durchgezogen und ihn ver- haftet. Es liege jedoch auch diesbezüglich offensichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die aufgrund der Strafprozessordnung bestehenden Rechtsmittel könnten in den jeweiligen Verfahren innerhalb der geltenden Fristen und Formen ergriffen werden. Zudem liege ebenfalls keine örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Verfolgung von angeblichen strafbaren Handlungen in Graubünden oder Zürich vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genann- ten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Begründung kann integral auf die Ausführun- gen in der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juni 2016 verwiesen werden (E. 4 vorne). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Be- 6 schuldigten namentlich der Amtsanmassung, der Drohung, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Verschwörung, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der Verschleuderung von Steuergeldern, des Stalkings, der Amts- pflichtverletzung von Treu und Glauben oder der Verschleppung/Schubladisierung von Klagen/Fällen strafbar gemacht haben sollen, insoweit es sich hierbei über- haupt um theoretisch strafbares Verhalten handelt. Es sind somit eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Was der Beschwerdeführer über Seiten vorbringt, ist unbegründet und erschöpft sich in weiten Teilen in einer unsachlichen Kritik an verschiedenen bernischen Behörden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 25. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8