428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten – jener Teil der Entschädigung, der auf dieses Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen ist.