Wie er in der Replik richtig schreibt, vertreten sowohl Lehre als auch Rechtsprechung die Ansicht, dass Postverkehr möglich bleiben muss, solange kein Missbrauch vorliegt und die Staatsanwaltschaft durch die Kontrolle nicht übermässig beansprucht wird (vgl. Replik vom 18. August 2016, S. 3 f. mit Hinweisen). In einem darauffolgenden Schritt zu Problemen (für den Beschwerdeführer) hätte höchstens das Verhältnis zwischen Briefkontrolle und Anwaltsgeheimnis geführt. 3.3 Die Beschwerde wäre mutmasslich gutzuheissen gewesen. Folglich trägt hier der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).