Diese Auffassung überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Weiterleitung der Post in die Untersuchungshaft – sofern sie sich in einem verträglichen Umfang zeigt und dem Beschwerdeführer ermöglicht, gewisse Arbeiten als freischaffend Erwerbender zu erledigen – wohl angängig gewesen wäre. Wie er in der Replik richtig schreibt, vertreten sowohl Lehre als auch Rechtsprechung die Ansicht, dass Postverkehr möglich bleiben muss, solange kein Missbrauch vorliegt und die Staatsanwaltschaft durch die Kontrolle nicht übermässig beansprucht wird (vgl. Replik vom 18. August 2016, S. 3 f. mit Hinweisen).