Vorliegend befinde sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Die Beschränkung seines Briefverkehrs basiere auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden, kontrolliere. Diese Kontrolle liege im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Haftzwecks und schliesse eine Umleitung sämtlicher Post aus. Der Eingriff sei verhältnismässig. Diese Auffassung überzeugt nicht.