Seine Untätigkeit wirke sich geschäfts- und rufschädigend aus. Die Generalstaatsanwaltschaft anerkennt, dass die Nichtweiterleitung des Briefes an die Poststelle F.________ einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit darstellt. Art. 235 Abs. 1 StPO halte für Personen in Untersuchungshaft fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden dürfe, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern würden. Vorliegend befinde sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.