3. 3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Brief vom 6. Juli 2016 die Poststelle F.________ um ein Formular zur Postumleitung. Er schreibt, dass er alle Post, welche auf « Büro________ A.________ » oder «A.________» laute, in das Regionalgefängnis Burgdorf umleiten lassen möchte.