In der Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. August 2016 schrieb der Beschwerdeführer, er halte an den Rechtsbegehren vom 11. Juli 2016 [recte: 17. Juli 2016] fest. Zusätzlich beantragte er, die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei zu verpflichten, die Postumleitung vom Büro________ A.________ in H.________ und von der Privatadresse des Beschwerdeführers ins Gefängnis Biel zu bewilligen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.