zwecks Postumleitung. Dagegen erhob dieser Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juli 2016 sei superprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab. 1.4 In der Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.