Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entziehung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am 21. Juni 2016 geholfen zu haben. 1.2 Die zuständige Staatsanwältin teilte dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass dessen Post nicht in die Untersuchungshaft an das Regionalgefängnis Burgdorf umgeleitet werden könne. Am 11. Juli 2016 verfügte sie entsprechend die Nichtweiterleitung eines Briefes des Beschwerdeführers an die Poststelle F.________ zwecks Postumleitung.