Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 295 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Kontrolle Briefverkehr Strafverfahren wegen Entführung und Entziehung von Minderjäh- rigen, evtl. Gehilfenschaft dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2016 (BJS 16 11375) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen hängig. Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entzie- hung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am 21. Juni 2016 geholfen zu haben. 1.2 Die zuständige Staatsanwältin teilte dem amtlichen Verteidiger des Beschwerde- führers mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass dessen Post nicht in die Untersu- chungshaft an das Regionalgefängnis Burgdorf umgeleitet werden könne. Am 11. Juli 2016 verfügte sie entsprechend die Nichtweiterleitung eines Briefes des Beschwerdeführers an die Poststelle F.________ zwecks Postumleitung. Dagegen erhob dieser Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juli 2016 sei su- perprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochte- nen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab. 1.4 In der Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. August 2016 schrieb der Beschwerdeführer, er halte an den Rechtsbegehren vom 11. Juli 2016 [recte: 17. Juli 2016] fest. Zusätzlich beantragte er, die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei zu verpflichten, die Postumleitung vom Büro________ A.________ in H.________ und von der Privatadresse des Beschwerdeführers ins Gefängnis Biel zu bewilligen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. 2. Gemäss dem «Austritt Stammblatt» des Regionalgefängnisses Biel ist der Be- schwerdeführer am 28. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Beschwerdekammer hat davon seit dem 16. September 2016 Kenntnis. Mithin ist die Frage nach der Weiterleitung der Post in die Untersuchungshaft hinfällig ge- worden und ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 3. 3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu ent- scheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab- zustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Brief vom 6. Juli 2016 die Poststelle F.________ um ein Formular zur Postumleitung. Er schreibt, dass er alle Post, welche auf « Büro________ A.________ » oder «A.________» laute, in das Regi- onalgefängnis Burgdorf umleiten lassen möchte. Die Staatsanwältin verweist in der angefochtenen Verfügung zur Begründung auf ihr Schreiben vom 6. Juli 2016, wo- nach Post nicht ins Regionalgefängnis weitergeleitet werden könne. Der Be- 2 schwerdeführer rügt in der Beschwerde im Wesentlichen eine Verletzung des Rechts auf Empfang von Briefen, der Wirtschaftsfreiheit sowie des Rechts auf In- formation und Meinungsbildung. Indem er seine Post nicht umleiten lassen könne, entstehe ihm ein erheblicher Schaden. Als selbstständig Erwerbender erhalte er zahlreiche Briefe von Klienten sowie Entscheide von Behörden, welche er beant- worten müsse. Seine Untätigkeit wirke sich geschäfts- und rufschädigend aus. Die Generalstaatsanwaltschaft anerkennt, dass die Nichtweiterleitung des Briefes an die Poststelle F.________ einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit darstellt. Art. 235 Abs. 1 StPO halte für Personen in Untersuchungshaft fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden dürfe, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern würden. Vorliegend befinde sich der Be- schwerdeführer jedoch aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Die Beschränkung seines Briefverkehrs basiere auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wo- nach die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Kor- respondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden, kontrolliere. Diese Kontrolle liege im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Haftzwecks und schliesse eine Umleitung sämtlicher Post aus. Der Eingriff sei verhältnismässig. Diese Auffassung überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Wei- terleitung der Post in die Untersuchungshaft – sofern sie sich in einem verträgli- chen Umfang zeigt und dem Beschwerdeführer ermöglicht, gewisse Arbeiten als freischaffend Erwerbender zu erledigen – wohl angängig gewesen wäre. Wie er in der Replik richtig schreibt, vertreten sowohl Lehre als auch Rechtsprechung die Ansicht, dass Postverkehr möglich bleiben muss, solange kein Missbrauch vorliegt und die Staatsanwaltschaft durch die Kontrolle nicht übermässig beansprucht wird (vgl. Replik vom 18. August 2016, S. 3 f. mit Hinweisen). In einem darauffolgenden Schritt zu Problemen (für den Beschwerdeführer) hätte höchstens das Verhältnis zwischen Briefkontrolle und Anwaltsgeheimnis geführt. 3.3 Die Beschwerde wäre mutmasslich gutzuheissen gewesen. Folglich trägt hier der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Ge- richt am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – im Falle einer Verurteilung des Be- schwerdeführers zu den Verfahrenskosten – jener Teil der Entschädigung, der auf dieses Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen ist. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ferner nicht einzutreten, da die- ses Institut der Privatklägerschaft vorbehalten ist (Art. 136 StPO; siehe Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 335 vom 5. September 2016 E. 3). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 22. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4