138 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da dieses Institut der Privatklägerschaft vorbehalten ist (Art. 136 StPO; siehe Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 335 vom 5. September 2016 E. 3). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.