Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).