__» geeignet gewesen, den Haftzweck der Kollusionsgefahr zu vereiteln. Indem der Beschwerdeführer sich zur Entführung des Kindes äussert, nimmt er Bezug auf das laufende Strafverfahren. Dabei ist unerheblich, dass es sich um einen Leserbrief handelt. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nicht nur an die Medien gewendet, sondern an die gesamte Leserschaft. Es hätte die Gefahr bestanden, dass weitere, in die Entführung involvierte Personen den Brief lesen und in ihrer Meinung beeinflusst werden. 3.4 Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen.