Diese Kontrolle soll insbesondere verhindern, dass Kollusionshandlungen vorgenommen oder Fluchtvorbereitungen getroffen werden. Die Verfahrensleitung lehnt die Weiterleitung eines Briefes ab, der ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Dies gilt aber nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 235 StPO). Vorliegend wäre die Veröffentlichung des Leserbriefs in der Zeitung «F.________» geeignet gewesen, den Haftzweck der Kollusionsgefahr zu vereiteln.