Die Medien seien eine Aufsichtsbehörde zugunsten der Bürger. 3.3 Die Nichtweiterleitung des Leserbriefs stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Hier basiert die Beschränkung indes auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post – mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden – kontrolliert. Diese Kontrolle soll insbesondere verhindern, dass Kollusionshandlungen vorgenommen oder Fluchtvorbereitungen getroffen werden.