Es verletze sein Meinungsäusserungsrecht, wenn er jegliche Äusserungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren unterlassen müsse. Zudem beziehe sich der Brief nicht auf das laufende Verfahren, sondern kritisiere das Vorgehen der Behörde bezüglich seiner Klientin. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden nicht kontrolliert werden dürfe. Die Medien seien eine Aufsichtsbehörde zugunsten der Bürger.