2 Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren. Jegliche diesbezügliche Äusserungen in der Briefpost seien zu unterlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich nicht um einen Brief an eine Person, sondern um einen Leserbrief. Diesen habe er in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Pflicht veranlasst, Falschdarstellungen zu korrigieren. Es verletze sein Meinungsäusserungsrecht, wenn er jegliche Äusserungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren unterlassen müsse.