3. 3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 die Redaktion der «F.________-Zeitung», seinen Leserbrief zum erschienenen Artikel mit dem Titel «G.________» zu veröffentlichen. Er führt aus, im Artikel heisse es, dass es dem Kind der in H.________ verhafteten Frau den Umständen entsprechend gut gehe.