darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.