Am 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, verfügte die zuständige Staatsanwältin, dass sein Brief vom 30. Juni 2016 an die Redaktion von «F.________-Zeitung» nicht weitergeleitet wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2016 sei superprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.