Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entziehung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am 21. Juni 2016 geholfen zu haben. 1.2 Am 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, verfügte die zuständige Staatsanwältin, dass sein Brief vom 30. Juni 2016 an die Redaktion von «F.________-Zeitung» nicht weitergeleitet wird.