Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 294 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Kontrolle Briefverkehr Strafverfahren wegen Entführung und Entziehung von Minderjäh- rigen, evtl. Gehilfenschaft dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juli 2016 (BJS 16 11375) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen hängig. Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entzie- hung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am 21. Juni 2016 geholfen zu haben. 1.2 Am 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, ver- fügte die zuständige Staatsanwältin, dass sein Brief vom 30. Juni 2016 an die Re- daktion von «F.________-Zeitung» nicht weitergeleitet wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2016 sei superprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgelt- liche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochte- nen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Be- schwerdeführer keine Replik ein. 2. Gemäss dem «Austritt Stammblatt» des Regionalgefängnisses Biel ist der Be- schwerdeführer am 28. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Beschwerdekammer hat von diesem Austritt seit dem 16. September 2016 Kenntnis. Mithin konnte der Beschwerdeführer den Leserbrief längstens selbst der Zeitung «F.________» zukommen lassen. Das Beschwerdeverfahren ist als ge- genstandslos abzuschreiben. 3. 3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu ent- scheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab- zustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 die Redaktion der «F.________-Zeitung», seinen Leserbrief zum erschienenen Artikel mit dem Ti- tel «G.________» zu veröffentlichen. Er führt aus, im Artikel heisse es, dass es dem Kind der in H.________ verhafteten Frau den Umständen entsprechend gut gehe. Dies treffe wohl auf den körperlichen Zustand zu. Soweit es um den psychi- schen Zustand des knapp zweijährigen Kindes gehe, stimme es nicht. Das Kind habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter aufgebaut, welche durch die Flucht habe verhindern wollen, dass das Kind in eine Pflegefamilie komme. Die Behörden würden in das Familienleben von Mutter und Kind eingreifen. Die beiden würden lebenslang an diesem unverhältnismässigen Eingriff leiden. Die regionale Staats- anwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Inhalt des Briefes stehe im 2 Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren. Jegliche diesbezügliche Äusserun- gen in der Briefpost seien zu unterlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich nicht um einen Brief an eine Person, sondern um einen Leserbrief. Diesen habe er in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Pflicht veranlasst, Falschdar- stellungen zu korrigieren. Es verletze sein Meinungsäusserungsrecht, wenn er jeg- liche Äusserungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren unterlassen müsse. Zudem beziehe sich der Brief nicht auf das laufende Verfahren, sondern kritisiere das Vorgehen der Behörde bezüglich seiner Klientin. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden nicht kontrolliert werden dürfe. Die Medien seien eine Aufsichtsbehörde zugunsten der Bürger. 3.3 Die Nichtweiterleitung des Leserbriefs stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Hier basiert die Be- schränkung indes auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post – mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden – kontrolliert. Diese Kontrolle soll insbesondere verhindern, dass Kollusionshandlungen vorgenommen oder Fluchtvorbereitungen getroffen werden. Die Verfahrensleitung lehnt die Weiterleitung eines Briefes ab, der ein lau- fendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Dies gilt aber nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 235 StPO). Vorlie- gend wäre die Veröffentlichung des Leserbriefs in der Zeitung «F.________» ge- eignet gewesen, den Haftzweck der Kollusionsgefahr zu vereiteln. Indem der Be- schwerdeführer sich zur Entführung des Kindes äussert, nimmt er Bezug auf das laufende Strafverfahren. Dabei ist unerheblich, dass es sich um einen Leserbrief handelt. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nicht nur an die Medien gewendet, sondern an die gesamte Leserschaft. Es hätte die Gefahr bestanden, dass weitere, in die Entführung involvierte Personen den Brief lesen und in ihrer Meinung beein- flusst werden. 3.4 Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Ge- richt am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da dieses In- stitut der Privatklägerschaft vorbehalten ist (Art. 136 StPO; siehe Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 335 vom 5. September 2016 E. 3). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 22. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4