___ GmbH eingelöst sind (vgl. Internet-Handelsregisterauszug: https://________) – als geeignet, erforderlich und zumutbar. Wer nebst ihm die Fahrzeuge unbedingt geschäftlich nutzen müsse, zeigt er im Übrigen – etwa durch die Angabe eines Namens – in keiner Art auf. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.