Am 28. Mai 2016 wurde ihm in einem Parkhaus von einer Fahrradpatrouille aus nächster Nähe zugerufen, er solle anhalten (siehe Anzeigerapport vom 1. Juni 2016 sowie insbesondere das dazugehörige mittlere Foto der Überwachungskamera), und am 11. Juni 2016 will er weder die Matrix «Stopp Polizei» am Polizeifahrzeug gesehen noch weniger Momente später die besondere Warnvorrichtung gehört haben (siehe Anzeigerapport vom 6. Juli 2016). Ferner kann diese Gefährdung – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nur gebannt werden, wenn sowohl der Audi________ als auch der Por- sche________ beschlagnahmt werden.