3 zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 37). Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB verlangt zum einen, dass der Gegenstand einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet.