So habe weder der Entzug des Führerausweises noch die vorgängigen Strafbefehle den Beschwerdeführer davon abhalten können, sich ans Steuer von Motorfahrzeugen zu setzen. Seine Ausführungen, wonach er den Personenwagen in «Notfällen» sowie zu einer «Kontrollfahrt» benutzt habe, zeigten, dass er uneinsichtig sei. Es sei zu befürchten, dass er weiterhin Personenwagen ohne Führerausweis lenken werde. Stehe ihm der Por- sche________ weiterhin zur Verfügung, sei diese Gefahr naturgemäss besonders akut (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die Beschlagnahme der Personenwagen erweise sich denn auch als verhältnismässig.