_ nicht zu. Die Sicherungseinziehung der weiteren Motorfahrzeuge eines Beschuldigten sei jedoch zulässig, wenn diesem eine äusserst ungünstige Legalprognose zu stellen sei und der Schutz der Allgemeinheit nur durch die Einziehung sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Fahrzeuge gewährleistet werden könne (Beschluss des Obergerichts Bern BK 15 189 vom 18. August 2015 E. 5.5). Diese Voraussetzungen seien gegeben. So habe weder der Entzug des Führerausweises noch die vorgängigen Strafbefehle den Beschwerdeführer davon abhalten können, sich ans Steuer von Motorfahrzeugen zu setzen.