5. Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt wie folgt Stellung: Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass er mehrfach den Personenwagen Audi________ ohne Berechtigung geführt habe. Sein Einwand, wonach er am 28. Mai 2016 nicht selber gefahren sei, sei unglaubhaft. Es ergebe sich aus dem Anzeigerapport vom 1. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer als Lenker identifiziert worden sei. Bei den restlichen Fahrten sei unbestritten, dass er den Personenwagen gelenkt habe. Durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz habe der Beschwerdeführer Anlasstaten für die Beschlagnahme geschaffen.