3. Der Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nach Angaben der Kantonspolizei innerhalb eines Monats vier Mal wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung angehalten worden. Dies, sowie sein automobilistischer Leumund, würden zeigen, dass er weder in der Lage noch willens sei, sich an die Verkehrsregeln und an die auferlegten Sanktionen zu halten. Zwar seien die beschlagnahmten Fahrzeuge auf die B.________ GmbH zugelassen und stünden damit rechtlich im Eigentum einer Drittperson.